Zurück


Werner, Micha H. (1998):

Theoretische Typologie versus reflexive Rekonstruktion?

Kritik zu Herbert Schnädelbach: Rationalitätstypen.

Überarbeitete Fassung. Originalversion erschienen in: Ethik und Sozialwissenschaften 9 (1998), S. 147-149.




((0)) Angesichts der derzeitigen Debattenlage verwundert es nicht, wenn eine philosophische Rationalitätstheorie den "Anschluß an die Anthropologie" finden, vielleicht am Ende gar in einer Kulturanthropologie des 'animal symbolicum' aufgehen möchte. Daß als Gewährsmann und Präfigurator eines solchen Projekts Cassirer zitiert wird - der späte Cassirer versteht sich -, ist ebensowenig erstaunlich. Schließlich war er es, der zuerst das Augenmerk auf die faszinierende empirische Vielfalt menschlichen Zeichenhandelns und Symbolschaffens wandte. Hand in Hand mit der Aufwertung dieser Pluralität ging beim späten Cassirer freilich der zunehmende Verzicht auf systematische, transzendentale und universalgültige Begründungsansprüche. Dies tut der gegenwärtig immer noch wachsenden Attraktivität seines Denkens keinen Abbruch - ganz im Gegenteil.1 Trotzdem ist, dem systematischen Anliegen des zu kritisierenden Textes gemäß, zu fragen, ob sich der von Cassirer eingeschlagene Denkweg (auch) noch im grundlegend gewandelten Kontext des gegenwärtigen philosophischen Diskurses als unumgänglich darstellt. Müssen wir den Verzicht auf ein universalistisches, normatives und kriteriologisch gehaltvolles Vernunftkonzept als Preis für die Überwindung szientistischer Engführungen notwendig in Kauf nehmen?

((1)) Der transzendentalpragmatischen Diskurstheorie zufolge muß die kommunikative Rationalität, wie wir sie exemplarisch in unserer Argumentationspraxis in Anspruch nehmen, als pragmatisch unhintergehbar und kriteriologisch basal verstanden werden; als eine Vernunft, die nicht lediglich 'inmitten' der modernen Pluralität ausdifferenzierter Rationalitätstypen 'tragfähig ist'2, die nicht eine bloße 'Sonderpraxis' neben anderen darstellt,3 sondern die als letzte Kritik- und Prüfungsinstanz aller möglichen Geltungsansprüche vielmehr auch einen normativen Rahmen bereitstellt, in welchen die differenten Rationalitätstypen sich sollen einfügen lassen.4 Die Transzendentalpragmatik geht auch davon aus, daß wir uns der argumentationslogischen und -pragmatischen Grundstrukturen der Vernunft durch eine infallible Reflexionstheorie vergewissern können. Schnädelbach widerspricht diesen Annahmen in dreierlei Hinsicht. Erstens stelle die diskursive Rationalität bereits eine höherstufige, 'metasprachliche' Sonderform der Begründungsrationalität dar, welche - als 'objektsprachliche' - auch bereits präargumentativ realisiert werden könne. Zweitens sei 'die' kommunikative Rationalität wegen ihrer wesentlichen Offenheit niemals vollständig in terms einer Rationalitätstheorie zu fassen. Drittens sei das Feld der Rationalität weiter als das der Begründungsrationalität, nämlich mindestens so weit wie der Bereich intentionalen Regelfolgens. Ich vermute nun, daß die erste These falsch ist, während die zweite auf einem Mißverständnis basiert. Die dritte These scheint mir zwar - cum grano salis - richtig. Schnädelbach gelangt aber zu falschen Schlußfolgerungen, weil er die Implikationen der Praxis des intentionalen Regelfolgens nicht richtig rekonstruiert.

((2)) Die Konzeption der offenbar als 'prädiskursiv' zu denkenden 'objektsprachlichen Begründungsrationalität' ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Der erste, grundlegendere Einwand richtet sich gegen die Explikation des Unterschieds von 'objektsprachlichen' und 'metasprachlichen' Begründungen. Der zweite Einwand betrifft interne Probleme der Unterscheidung der vier Typen objektsprachlicher Begründungsrationalität.

((2.1)) Schnädelbach knüpft mit seiner Dichotomie an Habermas' Unterscheidung von kommunikativem Handeln und Diskurs an. Um die objektsprachliche Rationalität gegenüber der metasprachlichen als formal eigenständigen Typus konzipieren zu können, muß er jedoch die Grenze zwischen den Ebenen viel schärfer konturieren.

((2.1.1)) Dies hat zur Folge, daß er objektivistischen Selbstmißverständnissen eines Teils der philosophischen Tradition zu sehr entgegenkommt. So operiert er implizit mit einem naiv-realistischen, vorsprachlichen Konzept von 'Tatsachen', wo er den Unterschied zwischen meta- und objektsprachlicher kognitiver Rationalität in die Worte faßt, bei ersterer seien "nicht die Tatsachen und ihre objektiven Zusammenhänge [...] umstritten, sondern die sie betreffenden Behauptungen" (vgl. 2.4.b). In Wahrheit kann es doch stets nur um die Geltung von Behauptungen über Tatsachen gehen. Der Unterschied liegt nur darin, daß in der kommunikativen Einstellung der Alltagspraxis das sprachpragmatische Reflexionswissen unthematisch bleibt, das uns in Stand setzt, Geltungsansprüche zu distanzieren und einer argumentativen Prüfung zu unterziehen. Es muß dort aber bereits vorhanden sein und jederzeit aktiviert werden können, sobald lebensweltliche Konsense brüchig werden (einzelne Behauptungen also allererst 'umstritten' sein können!). Die sogenannte 'metasprachliche' Ebene ist daher für die 'objektsprachliche' Ebene konstitutiv. Die Tatsache, daß Schnädelbach der objektsprachlichen Begründungsrationalität keine eigenen Geltungsansprüche zuordnet, sondern sie zu denen der metasprachlichen Ebene in Beziehung setzt, ist hierfür ein deutlicher Beleg. Auch die zur Illustration herangezogene Unterscheidung zwischen (konventioneller) 'Moral' und (postkonventioneller) 'Ethik' (vgl. 2.3.c) macht die Ebenentrennung nicht plausibler, da sie weniger auf die Strukturverschiedenheit verschiedener Rationalitätstypen, denn auf eine mehr oder weniger entwickelte Rationalisierungsbereitschaft oder -fähigkeit hindeutet (Weber hat ja mit gutem Grund die 'traditionale' Rationalität nur als 'Grenzfall' gelten lassen wollen).5

((2.1.2)) In seinen Ausführungen unter Gliederungspunkt 2.5 legt Schnädelbach eine andere Lesart nahe. Hier assimiliert er, wenn ich richtig sehe, den Unterschied zwischen objekt- und metasprachlicher Ebene an den zwischen Geltungs- und Bedeutungsebene. Während auf der objektsprachlichen Ebene die kausalen Bedingungen der Existenz von p und die epistemischen Bedingungen der Erkenntnis von p relevant sind, geht es auf der metasprachlichen Ebene um die Sinnbedingungen der Rede 'p' ("Wann sind die Bedingungen erfüllt, unter denen ich sinnvoll von 'p' reden kann?"). In bezug auf solche Fragen spielt tatsächlich die Urteilskraft eine Rolle. Aber weder ist es überzeugend, den Bereich der diskursiven Rationalität auf solche Fragen einzuschränken, noch wird dadurch deutlicher, wie streng nicht-diskursive Begründungen überhaupt zu denken sind.

((2.2)) Schwierigkeiten bereitet auch die Abgrenzung der vier Typen der Begründungsrationalität. So scheint mir, daß die Orientierung am Merkmalspaar 'objektiv/subjektiv' nach der sprachpragmatischen Wende nicht mehr unbedingt 'nahe liegt' (vgl. 1.1).

((2.2.1)) Die intersubjektive Geltung praktischer Normen kann nicht im Rekurs auf die bloße, 'objektive' Faktizität eines Normensystems rekonstruiert werden. Das ist evident, wo mit dem Übergang zur 'metasprachlichen' Ebene das postkonventionelle Niveau einer kritischen, argumentativen Ethik erreicht wird. Aber sogar in bezug auf eine idealtypisch 'konventionelle' praktische Orientierung der Mitglieder einer traditionalen Gesellschaft läßt sich durch die Charakterisierung 'objektiv' meines Erachtens weder (a) der fragliche Rationalitätsgehalt einer Orientierung an 'faktisch gegebenen' Normen, noch (b) der (sit veniat verbo) 'ontologische' Status von sozial gültigen Normen in angemessener Weise rekonstruieren.

((2.2.2)) Beide als 'subjektiv' charakterisierten Typen der Begründungsrationalität haben einen problematischen Status. In den betreffenden Erläuterungen verschwimmt (trotz vorhandenen Problembewußtseins, vgl. 2.4.b) die Differenz zwischen Akteurs- und Rekonstrukteursperspektive. So wirbt auch derjenige, der unter Berufung auf rationes cognoscendi die Existenz eines Sachverhaltes behauptet, nicht für die Plausibilität der eigenen Äußerung, sondern für die Wahrheit ihres propositionalen Gehalts. Ihre Plausibilität interessiert hingegen in der Perspektive der interpretierenden oder erklärenden zweiten oder dritten Person. Plausibilität stellt jedoch auch hier keinen unabhängigen Geltungsanspruch dar - ebensowenig wie etwa Gewißheit. Ähnliche Probleme ergeben sich in bezug auf den 'subjektiv-praktischen' Geltungsanspruch des 'Sinnvollseins'.

((3)) Schnädelbachs Argumentation, wegen der prinzipiellen Offenheit diskursiver Rationalität und der konstitutiven Funktion der (reflektierenden) Urteilskraft sei eine infallible Reflexionstheorie 'der' diskursiven Vernunft unmöglich, geht von falschen Voraussetzungen aus. Der Streit geht doch nicht darum, ob "der Kontext von Kritik und Rechtfertigung [...] vollständig von Regeln begrenzt" (2.6) werden kann. Es geht allein um den Status gewisser 'Metaregeln' - beispielsweise des Fallibilitätsprinzips, des Nichtwiderspruchsprinzips etc. - welche für die Kritik- und Rechtfertigungspraxis in toto konstitutiv sind, ihre Offenheit jedoch gar nicht gefährden, sondern erst ermöglichen. Diese Gruppe von 'Metaregeln' hat nicht die Funktion bloß höherstufiger 'Anwendungsregeln', welche die Applikation von Regeln niedrigerer Stufen regulieren, wie Schnädelbach offenbar annimmt (vgl. 2,7 und 3.1), sie sind vielmehr konstitutiv schon für die Möglichkeit einer Applikation von Regeln überhaupt, konstitutiv schon für die Fähigkeit intentionalen Regelfolgens.6 Man kann daher vom 'vollständig reflexiven' Charakter der Argumentation nicht darauf schließen, daß die 'reflektierende Urteilskraft' das einzige Organ philosophischer Erkenntnis und Kritik darstellt. Mit Alternativen wie der 'strikten Reflexion' auf die pragmatischen Bedingung der Möglichkeit der Argumentation überhaupt, setzt sich Schnädelbach jedoch nicht sehr ernsthaft auseinander - der Hinweis auf die bloß faktische Nichtakzeptanz bestimmter philosophischer Thesen ist jedenfalls kaum ein schlagkräftiges Argument gegen die prinzipielle Möglichkeit einer auf pragmatische Konsistenz bezogenen Sinnkritik.

((4)) Zustimmen kann man Schnädelbach, wo er das "Vermögen des Regelbefolgens" (3.1) als elementare rationale Kompetenz und "Regelrationalität" als "Basisbereich von Rationalität überhaupt" (3.3) bezeichnet. Auch ist unstrittig, daß Regelfolgen "mehr ist als bloße Regelhaftigkeit" (3.1), daß dieses 'Mehr' die "Verständlichkeit" der regelhaften Äußerung (3.2; 3.5; 4.1) bedingt, daß schließlich mit diesem 'Mehr' die Möglichkeit des "Mißlingens" und damit der "Geltungsanspruch der Richtigkeit" des Regelfolgens (3.3) verbunden ist. Daß der Richtigkeitsanspruch jedoch vom Wahrheitsanspruch unabhängig und grundlegender als dieser sei, scheint mir nicht plausibel. Über die von Schnädelbach selbst erwähnten wahrheitstheoretischen Argumente hinaus spricht ein weiterer einfacher Grund dagegen: Wenn, wie auch Schnädelbach annimmt, Regelfolgen stets mit dem intersubjektiven Geltungsanspruch der Richtigkeit verknüpft ist, wenn also ein einsamer Regelbefolger niemals die Richtigkeit seiner Regelbefolgung völlig autark beurteilen kann, dann ist er auf die Beurteilung seiner fraglichen Regelbefolgung durch andere Personen angewiesen. Dies ist aber nur durch kommunikative Äußerungen möglich, die mit einem Wahrheitsanspruch verbunden sind. Ob diese dann lautsprachlich, gebärdensprachlich, durch schriftliche Mitteilung oder wie auch immer vergegenständlicht werden, ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich.



Anmerkungen:

1 Man denke nur an die 'kulturalistische' Wende der 'Erlanger Schule'; hierzu Rähme, Boris / Werner, Micha H. (1997): Die Vielfalt der Lebensformen und die Einheit der Vernunft. In: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 45 (1997), S. 439-454.

2 Vgl. Welsch, Wolfgang (1995): Vernunft. Frankfurt a. M.: Suhrkamp, S. 48.

3 Øfsti, Audun (1994g): Ist diskursive Vernunft nur eine Sonderpraxis? In: ders.: Abwandlungen. Würzburg: Königshausen & Neumann, S. 139-157.

4 Vgl. Apel, Karl-Otto / Kettner, Matthias (Hg.) (1996): Die eine Vernunft und die vielen Rationalitäten. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.

5 Positiv bleibt anzumerken, daß Schnädelbach die Problematik seiner Distinktion offenbar keine Ruhe gelassen hat; vgl. 2.2 sowie Anm. 12.

6 Vgl. Øfsti, Audun (1994l): Das Metasprachenproblem und die Bedingungen einer welterschließenden, formal selbständigen Sprache. In: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 42 (1994), S. 801-818.




Zurück